1. Der Bescheid vom 3. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2006 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin für die Tochter A (geb. 1987) ab April 2006 zu Recht an das Landratsamt B abgezweigt wurde.
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