FG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2001
III 458/01
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 239

Keine AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden zeitlichen Begrenzung des Werbungskostenabzugs

FG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen III 458/01

DRsp Nr. 2002/4199

Keine AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden zeitlichen Begrenzung des Werbungskostenabzugs

Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden zeitlichen Begrenzung des Werbungskostenabzugs wegen doppelter Haushaltsführung wird keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der zum 01. Januar 1996 in Kraft getretenen zeitlichen Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die bereits vor dem 01. Januar 1996 begründet wurde, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von auf Grund dieser Regelung ergangener Steuerbescheide gewährt werden kann.

Die Antragsteller und Kläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten, haben einen gemeinsamen Hausstand in Hamburg. In der Zeit vom 01. Mai 1994 bis zum 31. Mai 1999 war der Kläger in einer Niederlassung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der in Hamburg ansässigen Gerüstbaufirma G - GmbH & Co. KG, in A bei Berlin als Montage- bzw. Niederlassungsleiter tätig.