I.
Zu entscheiden ist, ob ein Rückforderungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist.
Der Antragsteller (Ast.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 15.06.2010 – 21 IN /10 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war er als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter tätig (Beschluss vom 23.04.2010). Der Insolvenzantrag wurde am 16.04.2010 gestellt.
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