FG Köln - Beschluss vom 04.07.2012
13 V 1408/12
Normen:
GewStG § 8 Nr 1 Buchst. a), d), e); FGO § 69 Abs 2 Satz 2;

Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a), d), e) in 2010

FG Köln, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 13 V 1408/12

DRsp Nr. 2012/19089

Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a), d), e) in 2010

1) Der Senat hat zwar hinreichend ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen der Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a), d) und e) GewStG, die sich allein schon daraus ergeben, dass das FG Hamburg v. 29.2.2012 - 1 K 138/10, EFG 2012, 960 von der Verfassungswidrigkeit dieser Normen überzeugt war und diese dem BVerfG vorgelegt hat. 2) Jedoch hat die Antragstellerin das Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses gegenüber dem Haushaltsinteresse des Fiskus nicht dargelegt. 3) Mit seiner auf den Leistungsfähigkeitsgrundsatz gestützten Begründung befindet sich das FG Hamburg im Widerspruch zur ganz überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte. Der erkennende Senat hält es für ausgeschlossen, dass das BVerfG die umstrittenen Normen auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis 2007 für nichtig erklären könnte.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr 1 Buchst. a), d), e); FGO § 69 Abs 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2010 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an den Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des GewerbesteuergesetzesGewStG –.