FG Bremen - Beschluss vom 07.09.2000
200250V 2 u.a.
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 334 Abs. 1 ; AO 1977 § 333 ; AO 1977 § 332 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 79a Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 2 Abs. 2 ; GG Art. 104 ; AO 1977 § 334 Abs. 2 ;

Keine AdV wegen Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung oder infolge Revisionszulassung; AdV aufgrund unbilliger Härte bei möglichem Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft; Rechtsschutz gegen den Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft; Geltung des im Hauptsacheverfahren erteilten Einverständnisses zu einer Vorsitzenden-Entscheidung auch für das spätere AdV-Verfahren

FG Bremen, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 200250V 2 u.a.

DRsp Nr. 2001/15573

Keine AdV wegen Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung oder infolge Revisionszulassung; AdV aufgrund unbilliger Härte bei möglichem Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft; Rechtsschutz gegen den Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft; Geltung des im Hauptsacheverfahren erteilten Einverständnisses zu einer Vorsitzenden-Entscheidung auch für das spätere AdV-Verfahren

1. Weder die Tatsache, dass das Finanzgericht im Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, noch möglicherweise bestehende Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit seiner eigenen Hauptsacheentscheidung begründen "ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte" als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV). 2. Es stellt regelmäßig keine "unbillige Härte" -als Voraussetzung für eine AdV- dar, wenn das FA vom Steuerpflichtigen bei unstreitiger Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen diese Pflicht auch vor Unanfechtbarkeit der Zwangsmittelbescheide mit den angedrohten und festgesetzten Zwangsmitteln durchsetzt (vgl. Rechtsprechung zur "unbilligen Härte", insbesondere zur Konkurrenz mit der anderen AdV-Tatbestandsalternative "ernstliche Zweifel").