FG Münster - Urteil vom 18.01.2012
11 K 4319/10 E
Normen:
AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b; EStG § 52 Abs 12 Satz 9; GG Art 3 Abs 1; AO § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2;

Keine Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Arbeitszimmerregelung zugunsten des Steuerpflichtigen

FG Münster, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 11 K 4319/10 E

DRsp Nr. 2012/9902

Keine Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Arbeitszimmerregelung zugunsten des Steuerpflichtigen

1) Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, die ein Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen 2007 und 2008 nicht berücksichtigen, können nicht allein aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 = BGBl. 2010, 1157 oder der zum 1.1.2007 gesetzlich rückwirkenden Neuregelung geändert werden, wenn sie in Bezug auf die Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. 2) Ein Änderungsanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber kann ohne Gleichheitsverstoß eine Rückwirkung von begünstigenden Neuregelungen auf die noch nicht bestandskräftigen Fälle beschränken.