FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2004
2 K 2411/03
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1 § 174 Abs. 3 § 182 Abs. 1 ; KStG (1997) § 8 Abs. 4 ; KStG (1991) § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1103
EFG 2005, 748

Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei entscheidungserheblich geänderter Gesetzeslage in beiden Veranlagungszeiträumen - hier: unterschiedliche Gesetzesfassungen zur wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 4 KStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 2 K 2411/03

DRsp Nr. 2005/5104

Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei entscheidungserheblich geänderter Gesetzeslage in beiden Veranlagungszeiträumen - hier: unterschiedliche Gesetzesfassungen zur wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 4 KStG; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996

1. Der Regelungsbereich des § 174 Abs. 4 AO wird in Fällen, in denen sich die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen den streitigen Veranlagungszeiträumen oder Feststellungszeitpunkten ändern, auf die Fälle beschränkt, in denen die Finanzbehörde den bestimmten Sachverhalt, soweit er für beide Gesetzesfassungen maßgeblich ist, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt.