FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2013
6 K 618/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 3b;

Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei erst nachträglich mitgeteiltem Arbeitsgerichtsprozess über das Vorliegen steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit arbeitsgerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 618/11

DRsp Nr. 2013/19916

Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei erst nachträglich mitgeteiltem Arbeitsgerichtsprozess über das Vorliegen steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit arbeitsgerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

1. Hat eine Arbeitnehmerin in ihren Steuererklärungen für zwei Jahre ihren Arbeitslohn in voller Höhe als steuerpflichtig erklärt und teilt sie dem Finanzamt erst nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide erstmalig mit, dass sie infolge eines geänderten Tarifvertrags bereits seit dem ersten der Streitjahre einen Arbeitsrechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Frage führt, ob ein Teil des Arbeitslohns nach § 3b EStG steuerfrei ist, so können die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Arbeitnehmerin geändert werden; die verspätete Mitteilung ist „grob schuldhaft” i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.