FG Sachsen - Urteil vom 10.06.2010
8 K 1441/08
Normen:
GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 14 Abs. 1 Nr. 1;

Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem Gesamtkaufpreis; Keine Verschiebung des Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung aufschiebender Bedingungen

FG Sachsen, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 1441/08

DRsp Nr. 2010/12888

Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem Gesamtkaufpreis; Keine Verschiebung des Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung aufschiebender Bedingungen

1. Eine Änderung eines Grundstückkaufvertrages dergestalt, dass einzelne Grundstücke nicht mehr Gegenstand der Übertragung sein sollen, jedoch der Gesamtkaufpreis unverändert bleibt, führt im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. 2. Eine Regelung, die die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auf der einen und die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung auf der anderen Seite von einem oder mehreren ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig macht, ist als aufschiebende Bedingung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen; sie schiebt damit den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer hinaus. 3. Durch die nachträgliche Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung erlangt der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung nicht vollständig zurück. Daher führt dies nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht festgesetzt oder die bereits erfolgte Festsetzung wieder aufgehoben wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 1; 1997 § Abs. Nr. ;