FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.08.2009
4 K 691/05
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 3 S. 1; EStG § 70 Abs. 3 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AO § 5; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 102 S. 1; FGO § 102 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 13

Keine Änderung der Verhältnisse bei bereits von Anfang an bekanntem Sachverhalt; Inhaltliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids bei nachträglicher Angabe von § 70 Abs. 3 EStG anstelle von § 70 Abs. 2 EStG als Rechtsgrundlage; § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG als Ermessensvorschrift

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 691/05

DRsp Nr. 2009/24432

Keine "Änderung der Verhältnisse" bei bereits von Anfang an bekanntem Sachverhalt; Inhaltliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids bei nachträglicher Angabe von § 70 Abs. 3 EStG anstelle von § 70 Abs. 2 EStG als Rechtsgrundlage; § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG als Ermessensvorschrift

1. War der Familienkasse bei der Festsetzung von Kindergeld für ein arbeitsloses volljähriges Kind bereits bekannt, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als arbeitsplatzsuchend gemeldet und einer Einladung der Arbeitsvermittlung nicht gefolgt war, so konnte eine Aufhebung dieser Kindergeldfestsetzung mangels einer "Änderung der Verhältnisse" nicht rechtmäßig auf § 70 Abs. 2 EStG gestützt werden. 2. Ändert die Familienkasse später den Aufhebungsbescheid dahingehend ab, dass als Rechtsgrundlage anstelle des - eine Ermessensausübung nicht zulassenden - § 70 Abs. 2 EStG nunmehr der -Ermessenserwägungen zulassende - § 70 Abs. 3 angegeben wird, so wurde damit nicht lediglich eine andere Begründung i. S. v. § Abs. Nr. nachgeschoben, sondern der Bescheid wegen der grundsätzlich gebotenen Nachholung von Ermessenserwägungen inhaltlich geändert, so dass nach § Abs. Satz 2 bezogen auf das Datum des Änderungsbescheides nur eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für den streitigen Zeitraum zulässig war.