FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2022
9 K 203/21
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1135

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines unterlaufenen Versehens des Steuerschuldners

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 9 K 203/21

DRsp Nr. 2022/16941

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines unterlaufenen Versehens des Steuerschuldners

Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder § 173a AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers. 1. Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen. Gleiches gilt für die unterbliebene Prüfung eines geänderten Steuerbescheides.2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO scheidet aus, wenn sich diese nicht aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt, sondern auf Akten der Vorjahre zurückgegriffen werden muss.3. Die versehentlich erfolgte, fehlerhafte Auswahl von Steuerdaten, die in einem Ordner auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeicherten sind, stellt keinen Schreib- oder Rechenfehler i.S.d. § 173a AO dar.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13. November 2019 vor dem Hintergrund eines den Klägern im Zusammenhang mit der Übersendung der Einkommensteuererklärung vom 25. Oktober 2019 unterlaufenen Versehens möglich ist.