FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.05.2001
9 K 304/97
Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3 S 4; EStG 1990 § 10d Abs. 3 S 5; EStG 1990 § 52 Abs. 13c ;

Keine Änderung des Feststellungsbescheids über den zum 31.12.1990 verbleibenden Verlustabzug nach Bestandskraft und fehlender Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids 1990

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 304/97

DRsp Nr. 2001/11074

Keine Änderung des Feststellungsbescheids über den zum 31.12.1990 verbleibenden Verlustabzug nach Bestandskraft und fehlender Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids 1990

Kann der nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1990 verfahrensrechtlich nicht geändert werden, besteht auch keine Möglichkeit den auf Null DM lautenden Feststellungsbescheid über den zum Schluss des Kalenderjahres 1990 verbleibenden Verlustabzug dahingehend zu ändern, dass ein Verlust als verbleibender Verlustabzug festgestellt wird.

Normenkette:

EStG 1990 § 10d Abs. 3 S 4; EStG 1990 § 10d Abs. 3 S 5; EStG 1990 § 52 Abs. 13c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1990 die Inanspruchnahme des Klägers (Kl) aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH, an der der Kl wesentlich beteiligt war, zu berücksichtigen ist.