FG Nürnberg - Urteil vom 20.03.2007
II 11/05
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Keine Änderung einer Steuerfestsetzung bei Festsetzungsverjährung

FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen II 11/05

DRsp Nr. 2007/10329

Keine Änderung einer Steuerfestsetzung bei Festsetzungsverjährung

Die Pflicht zur Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung endet mit Eintritt der Festsetzungsverjährung, denn ab diesem Zeitpunkt ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr möglich.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid 1997 geändert werden kann.

Der Kläger ist Krankengymnast und betrieb im Streitjahr eine Praxis für Krankengymnastik in A. und ein Therapiezentrum für Massage und Krankengymnastik in B. . In seinen am 13.11.1998 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 1997 ging er im Wesentlichen von gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen aus und errechnete eine Umsatzsteuerzahllast von ....... DM (A. ) bzw. ....... DM (B. ). Das Finanzamt fasste beide Umsatzsteuererklärungen, die mit Eingang beim Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 Satz 1 AO gelten, zusammen, so dass sich eine Umsatzsteuer 1997 in Höhe von ......... DM ergab.