FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2013
4 K 1327/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 3 S. 1;

Keine Änderung eines bestandskräftig gewordenen rückwirkenden Kindergeldaufhebungsbescheids bei ungeprüfter Weiterleitung von Anfragen bzw. des Aufhebungsbescheids der Familienkasse an das psychisch kranke Kind

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 1327/11

DRsp Nr. 2013/18368

Keine Änderung eines bestandskräftig gewordenen rückwirkenden Kindergeldaufhebungsbescheids bei ungeprüfter Weiterleitung von Anfragen bzw. des Aufhebungsbescheids der Familienkasse an das psychisch kranke Kind

1. Wurde das zugunsten der Mutter festgesetzte Kindergeld auf deren Antrag hin an die volljährige Tochter ausgezahlt, hat die Mutter die mehrfachen Aufforderungen der Familienkasse zur Einreichung eines Ausbilungsnachweises jeweils an die Tochter weitergereicht und hat diese darauf infolge einer psychischen Erkrankung nicht reagiert, so ist der Mutter zumindest eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn sie den mit mangelnder Mitwirkung begründeten, rückwirkenden Kindergeldaufhebungsbescheid ebenfalls ungeprüft an die Tochter weitergeleitet und nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat. 2. Eine spätere Änderung dieses bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheids zugunsten der Mutter ist dann weder nach § 70 Abs. 2, 3 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, obwohl materiell-rechtlich tatsächlich ein Kindergeldanspruch für den streitigen Zeitraum bestanden hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand