FG München - Urteil vom 22.02.2005
13 K 3037/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ;

Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids aufgrund neuer Tatsachen bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden des Bevollmächtigten

FG München, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 K 3037/02

DRsp Nr. 2006/29616

Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids aufgrund neuer Tatsachen bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden des Bevollmächtigten

Sind in einem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid zu wenig Schuldzinsen berücksichtigt worden, weil der für die Steuererklärung zuständige Mitarbeiter des Steuerberaters die in einem anderen Büro der Kanzlei vorgenommenen, unvollständigen Zinsbuchungen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen konnte und weil ihm auch die Unterlagen zur Ermittlung der abziehbaren Zinsen der Vorjahre nicht vorlagen, so liegt ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Steuerberaters vor, das eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Mandanten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 wegen nachträglich geltend gemachter Schuldzinsen zugunsten der Kläger ändern muss.