FG Sachsen - Beschluss vom 16.05.2008
8 K 1647/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; AO § 155 Abs. 4 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ;

Keine Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagen-Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen bei Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache durch den zuständigen Beamten bzw. bei fehlender Entscheidungserheblichkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden unrichtigen Tatsachenannahme

FG Sachsen, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 1647/06

DRsp Nr. 2008/12317

Keine Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagen-Ablehnungsbescheids wegen "neuer Tatsachen" bei Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache durch den zuständigen Beamten bzw. bei fehlender Entscheidungserheblichkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden unrichtigen Tatsachenannahme

1. Ein bestandskräftig gewordener Bescheid kann nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine Tatsache bereits bei Erlass des Bescheids bei der zuständigen Finanzbehörde aktenkundig war, vom zuständigen Entscheidungsträger aber nicht oder unzutreffend wahrgenommen worden ist (hier: Bestelldatum eines LKW als für die Anschaffung maßgebliches Datum im Bereich der Investitionszulage).