FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2001
III 20/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1531

Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der divergierenden Entscheidung eines Zivilgerichts über die Beurteilung von Leistungen aus einem Übergabevertrag

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen III 20/01

DRsp Nr. 2002/1174

Keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der divergierenden Entscheidung eines Zivilgerichts über die Beurteilung von Leistungen aus einem Übergabevertrag

Die Abgrenzung zwischen dauernder Last und Leibrente ist keine zivilrechtliche Frage, sondern ein spezifisch steuerrechtliches Problem, das als Sonderrecht der Vermögensübergabe bezeichnet wird. Die Entscheidung über die steuerrechtliche Beurteilung solcher Leistungen obliegt den Finanzbehörden und kann nur von den Finanzgerichten überprüft werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.

Mit notariellem Vertrag vom ... übertrug die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ein Brauereiunternehmen in A. samt Inventar und Grundstücken auf ihren Sohn. Im Übergabevertrag wurde u. a. folgendes bestimmt (VI. not. Vertrag):

Die Übergeber erhalten bis zum Tode des Längstlebenden eine monatliche Leibrente. Diese wurde ausschließlich nach den Lebensbedürfnissen der Übergeber festgesetzt und soll diesen als Lebensunterhalt dienen und deshalb wertbeständig sein.