FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2012
3 K 149/12
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 3; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 52 Abs. 12 S. 9; BVerfGG § 79 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1089

Keine Änderung eines bestandskräftigen Vollabhilfebescheides wegen rückwirkender Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Keine gerichtliche Änderung des Zusammenveranlagungsbescheides wenn Voraussetzungen für Zusammenveranlagung nicht vorliegen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 149/12

DRsp Nr. 2012/19049

Keine Änderung eines bestandskräftigen Vollabhilfebescheides wegen rückwirkender Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer Keine gerichtliche Änderung des Zusammenveranlagungsbescheides wenn Voraussetzungen für Zusammenveranlagung nicht vorliegen

1. Mit Erlass des Vollabhilfebescheids ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. 2. Das FA darf das Schweigen des Einspruchsführers auf einen Vollabhilfebescheid als Erledigungserklärung verstehen. 3. Die Nutzung eines Arbeitszimmers ist keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen in der Steuererklärung ausdrücklich erklärt hat. 4. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm stellt keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. von § 173 AO dar. 5. Die nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung eines unverändert bestehenden Sachverhalts führt nicht zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. 6. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG sieht keine Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide vor, da die Änderung eines Bescheids nicht nur eine für den Steuerpflichtigen materiell günstige Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheids voraussetzt.