FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2006
2 K 342/04
Normen:
AO § 34 § 173 ;

Keine Änderung gem. § 173 AO bei grobem Verschulden

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 342/04

DRsp Nr. 2006/22949

Keine Änderung gem. § 173 AO bei grobem Verschulden

1. Auch bei einem zwangsverwalteten Grundstück obliegen die einkommensteuerrechtlichen Erklärungspflichten dem Eigentümer des Grundstücks. 2. Irrt ein Steuerpflichtiger, der früher eine Zulassung als Steuerberater hatte, über seine Erklärungspflichten und unterlässt er deswegen die Angabe bei seiner Einkommensteuererklärung, trifft ihn grobes Verschulden gem. § 173 AO.

Normenkette:

AO § 34 § 173 ;

Tatbestand:

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid 1997 noch gem. § 173 AO geändert werden konnte.

Der Kläger erwarb im Zwangsversteigerungsverfahren am 10.02.1997 durch Zuschlag ein Grundstück mit Einfamilienhaus für 420.000,00 DM (das zweithöchste Gebot lautete 405.000 DM). Zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung erbrachte der Kläger eine Sicherheitsleistung in bar in Höhe von 37.000 DM. Er wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In dem Haus wohnten die früheren Eigentümer. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers geriet das Haus am 07.08.1998 in die Zwangsverwaltung und wurde am 31.03.1999 für 445.000 DM verkauft. Der Zwangsverwalter kündigte das Mietverhältnis am 18.11.1997 bzw. 21.01.1998. Zahlungen der Mieter bzw. der Nutzer erfolgten erst 2002 an den Zwangsverwalter.