FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 17.05.2000
3 K 184/96
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 2 ; BewG § 75 Abs. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ;

Keine Änderung nach § 173 AO 1977 bei Rechtsirrtum; Grundstücksart nach baulichen Veränderungen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 184/96

DRsp Nr. 2001/1314

Keine Änderung nach § 173 AO 1977 bei Rechtsirrtum; Grundstücksart nach baulichen Veränderungen

1. Irrt sich der zuständige Sachbearbeiter des FA im Rahmen Artfeststellung eines Grundstücks über die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der Grundstücksart oder hält er weitere Ermittlungen für unnötig, so wird eine Änderung der Artfeststellung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO 1977 durch das spätere Bekanntwerden der wirklichen Nutzungsverhältnisse ausgeschlossen. 2. Beurteilung der Art. eines Grundstücks als Zweifamilienhaus nach dem sog. alten Wohnungsbegriff (Fertigstellung des Gebäudes vor dem 1.1.1974 und keine Aus- oder Umbaumaßnahmen, die erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der vorhandenen Wohnungen haben), obwohl die vorhandenen Wohnbereiche nach dem sog. neuen Wohnungsbegriff (seit BFH-Urteil vom 5.10.1984 - III R 192/83, BStBl II 1985, 151) als nicht ausreichend voneinander abgeschlossen anzusehen gewesen wären. 3. Wie sich eine Sauna auf die Grundstücksart auswirkt, hängt von den Feststellungen über die Benutzung ab.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 2 ; BewG § 75 Abs. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ;

Tatbestand: