FG Köln - Urteil vom 25.04.2002
13 K 8659/98
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 98
EFG 2002, 1348

Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

FG Köln, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 8659/98

DRsp Nr. 2002/12444

Keine Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

1. Ist dem Finanzamt aus den gleichzeitig eingereichten Steuererklärungen von zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen bekannt, dass der Steuerpflichtige - seiner Meinung nach - eine ermäßigt zu versteuernde Entschädigung im Erstjahr und von demselben Arbeitgeber ein Jubiläumsgeld im Zweitjahr erhalten hat, obwohl der Steuerpflichtige im Zweitjahr erkennbar arbeitslos war, müssen sich dem Finanzamt im Hinblick auf die Zusammenballung der Einkünfte weitere Ermittlungen aufdrängen.2. Unterlässt das Finanzamt weitere Ermittlungen, dann ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, die ihm später bekannt gewordene fehlende Zusammenballung der Einkünfte im Steuerbescheid durch Wegfall der ermäßigten Besteuerung zu ändern, wenn der Steuerpflichtige die von den Erklärungsvordrucken abgefragten Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß gemacht hat und ihm auch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles keine gravierende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: