I.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1987 und 1988 ein Ingenieurbüro sowie die Verpachtung eines Yachthotels.
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte zunächst mit Steueränderungsbescheiden vom 14. November 1990 und 15. März 1991 die Umsatzsteuer 1987 und 1988 gegenüber dem Kläger fest und hob zugleich jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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