FG Münster - Urteil vom 25.04.2012
11 K 1021/10 E
Normen:
EStG § 18 Abs 4 Satz 2; EStG § 15 Abs 2;

Keine Anerkennung einer 18 Jahre dauernden, nachhaltig Verluste erzielenden Rechtsanwaltstätigkeit

FG Münster, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 11 K 1021/10 E

DRsp Nr. 2012/16530

Keine Anerkennung einer 18 Jahre dauernden, nachhaltig Verluste erzielenden Rechtsanwaltstätigkeit

Bei den Einkünften aus einem freien Beruf können an das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei den gewerblichen Einkünften. Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht des Rechtsanwalts. Allerdings spricht es gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn ihm hohe andere Einkünfte zustehen und er es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste (hier: 92.000 € über 18 Jahre) unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebes zu ergreifen. Ungklärte hohe Honoraraußenstände ändern hieran nichts.

Normenkette:

EStG § 18 Abs 4 Satz 2; EStG § 15 Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verluste aus der Tätigkeit des Klägers (Kl.) als Rechtsanwalt steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kl. ist nach Aktenlage zumindest seit 1990 als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Aus seiner Tätigkeit erzielte er seit 1990 folgende Verluste/Gewinne.

1990 ./. 28.567 DM
1991 nach Aktenlage nicht bekannt,
1992 ./. 13.207 DM,
1993 ./. 18.084 DM,
1994 ./. 10.886 DM,
1995 ./. 6.263 DM,
1996 + 3.448 DM,
1997 + 464 DM,
1998 + 6.788 DM,
1999 ./. 8.511 DM,
2000 ./. 14.491 DM,
2001 ./. 15.580 DM,
2002 ./. 4.326 EUR
2003 ./. 8.737 EUR,
2004 ./. 5.749 EUR,
2005 ./. 7.067 EUR,
2006 ./.