FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2008
6 K 10184/05 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 166; HGB § 233; HGB § 164; BGB § 716; BGB § 133; BGB § 157;

Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend ausgeprätem Mitunternehmerrisiko und nur durchschnittlicher Mitunternehmerinitiative

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 10184/05 B

DRsp Nr. 2010/3061

Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend ausgeprätem Mitunternehmerrisiko und nur durchschnittlicher Mitunternehmerinitiative

Der zwischen einem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer und seiner Lebensgefährtin abgeschlossene Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Beteiligung an der GmbH ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko (fehlende Beteiligung am Geschäftswert, eine Beteiligung i. H. v. 0,5 % am laufenden Gewinn/Verlust sowie eine Begrenzung der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage) nicht durch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 166; HGB § 233; HGB § 164; BGB § 716; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob in den Streitjahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine Mitunternehmerschaft in der Form einer atypisch stillen Gesellschaft bestanden hat.

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Modell- und Formenbau sowie der ... ausbau. Seit ihrer Gründung im Jahr 1995 hat die Klägerin stets Gewinne erwirtschaftet.