FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.07.2007
3 K 13/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 426 ;

Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der Miete und fehlender Regelung über Nebenkosten und Art. der Mietzahlung; Zahlung der Miete im abgekürzten Zahlungsweg bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten für Immobilienkredit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 13/06

DRsp Nr. 2008/11608

Keine Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrages bei nur teilweiser Zahlung der Miete und fehlender Regelung über Nebenkosten und Art. der Mietzahlung; Zahlung der Miete im abgekürzten Zahlungsweg bei Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten für Immobilienkredit

1. Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn er keine Vereinbarung über die Nebenkosten sowie die Art. und Weise der Mietzahlung enthält und wenn die Miete tatsächlich nur teilweise bezahlt worden ist. 2. Die im Rahmen eines Ehegattenmietvertrages zu leistende Mietzahlung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Mieter-Ehegatte im sog. abgekürzten Zahlungsweg Zahlungen leistet, die vom Vermieter-Ehegatten geschuldet werden. Haben beide Ehegatten als Gesamtschuldner ein Darlehen aufgenommen, das der Vermieter-Ehegatte zum Erwerb des Mietobjekts verwendet hat, und hat der Mieter-Ehegatte den Schuldendienst für das Darlehen in voller Höhe erbracht, ohne dass die Ehegatten hierzu weitere Abmachungen, z.B. einen Ausschluss der Ausgleichspflicht des Mieter-Ehegatten, getroffen hätten, so können nur 50 % des Schuldendienstes als Mietzahlung des Mieter-Ehegatten im abgekürzten Zahlungsweg berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 426 ;

Tatbestand: