FG München - Urteil vom 21.10.2008
10 K 4128/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Keine Anerkennung rückwirkend geänderter und nicht wie vereinbart durchgeführter Vereinbarungen zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

FG München, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 4128/07

DRsp Nr. 2009/1517

Keine Anerkennung rückwirkend geänderter und nicht wie vereinbart durchgeführter Vereinbarungen zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Vereinbarungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen müssen die die Vermögensübergabe kennzeichnenden Rechte und Pflichten im Vorhinein klar und rechtswirksam regeln und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In Ihrer ESt-Erklärung machten sie bei den Sonderausgaben zunächst eine dauernde Last aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 12.06.1997 in Höhe von 4.200 DM geltend.

Hierin hatte D, die Großmutter der Klägerin, der Klägerin das Anwesen B, überlassen. Als Gegenleistungen wurden vereinbart:

- ein lebenslanges Wohnungsrecht der D für die im Erdgeschoss befindliche Wohnung und ein lebenslanges Benutzungsrecht für weitere Einzelräume im 1. Obergeschoss und im Keller

- eine wertgesicherte, bis zum 3. jedes Kalendermonats im voraus erfolgende Rentenzahlung in Höhe von 350 DM

- die Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der S-Bank in Höhe von ca. 18.000 DM

- die Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.295,54 DM