BFH - Urteil vom 20.01.1999
I R 69/97
Normen:
DBA-Niederlande a.F. Art. 4 Abs. 3, Art. 14; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1313
BB 1999, 2544
BFH/NV 1999, 1261
BFHE 188, 254
BStBl II 1999, 514
DStR 1999, 973
Vorinstanzen:
FG Münster,

Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für Zinsen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-NL a.F.

BFH, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen I R 69/97

DRsp Nr. 1999/6467

Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für Zinsen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-NL a.F.

»1. Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen. 2. Nicht jede als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung führt zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. 3. Erwirbt ein inländischer Steuerpflichtiger von einer Bank eine durch Darlehensgewährung an niederländische Darlehensnehmer entstehende und durch Grundpfandrechte an niederländischen Grundstücken zugunsten der Bank gesicherte Forderung mit der Verpflichtung, diese sogleich wieder an die Bank zurückabzutreten, so ist die Bank zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Darlehensforderung, wenn sie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hinsichtlich der Forderung und des Grundpfandrechts nach eigenem kaufmännischem Ermessen ausüben kann, der Darlehenskäufer seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht ohne Zustimmung der Bank abtreten kann und die Bank letztlich das Forderungsausfallrisiko trägt. Die Bank ist insoweit Inhaber einer Forderung, die unmittelbar durch ein Grundpfandrecht i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande in der bis 19. Februar 1992 geltenden Fassung gesichert ist.