BAG - Urteil vom 18.02.2021
6 AZR 92/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 93
AuR 2021, 235
BB 2021, 1852
BB 2021, 755
BB 2022, 1854
EzA KSchG _ 4 n.F. Nr. 108
EzA-SD 2021, 16
MDR 2021, 627
NJW 2021, 1036
NZA 2021, 446
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 65/17
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 80/17

Keine Anfechtung des Arbeitsvertrags nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im KündigungsschutzprozessKeine Erstellung von Rechtsgutachten durch die Gerichte

BAG, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 92/19

DRsp Nr. 2021/3943

Keine Anfechtung des Arbeitsvertrags nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess Keine Erstellung von Rechtsgutachten durch die Gerichte

Orientierungssätze: 1. Die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess schließt die Möglichkeit aus, den Arbeitsvertrag durch die Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung wieder zu beseitigen (Rn. 9 f.). 2. Die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlt, wenn die Partei in der Vorinstanz obsiegt hat und in der höheren Instanz lediglich eine andere Begründung erreichen will. Die Parteien können das Gericht nicht zur Erstattung eines Rechtsgutachtens zwingen (Rn. 11, 19).

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 - 3 Sa 65/17 - aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 gerichteten Klageantrag abgewiesen hat.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - wird - hinsichtlich der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 klarstellend - wie folgt neu gefasst: