Der Kläger hatte jeweils Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1996, 1997 und 1998 erhoben, die durch Beschluss vom 03.03.2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Im Erörterungstermin vom 30.03.2004 hat der Beklagte die streitigen Beträge teilweise anerkannt, beide Beteiligten haben zudem auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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