FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2013
9 K 9282/09
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 3; AO § 191 Abs. 5; AO § 170 Abs. 1 S. 2; AO § 69; AO § 34;

Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aufgrund unterlassener Steuererklärung oder -anmeldung des Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 9282/09

DRsp Nr. 2013/20039

Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid aufgrund unterlassener Steuererklärung oder -anmeldung des Steuerpflichtigen

1. Hinsichtlich der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsnorm sowie die Entstehung der Steuerschuld abzustellen. 2. Die unterlassene Steuererklärung oder Steueranmeldung des Steuerpflichtigen schiebt den Beginn der Berechnung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht hinaus.

Der Haftungsbescheid vom 5. März 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 191 Abs. 3; AO § 191 Abs. 5; AO § 170 Abs. 1 S. 2; AO § 69; AO § 34;

Tatbestand: