OLG Celle - Beschluss vom 13.07.2020
3 Ws 164/20
Normen:
StPO § 304 Abs. 3; StPO § 464b; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; RPflG § 11 Abs. 3; RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Nr. 4144; RVG -VV Nr. 4143 Anm. 2;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 19683/18

Keine Anrechenbarkeit der besonderen Verfahrensgebühren des Adhäsionsverfahrens auf andere Gebühren

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 164/20

DRsp Nr. 2020/15761

Keine Anrechenbarkeit der besonderen Verfahrensgebühren des Adhäsionsverfahrens auf andere Gebühren

Die besonderen Gebühren für das Adhäsionsverfahren erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm im Übrigen zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Neben- und Adhäsionsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 2020 dahin abgeändert, dass

a) die der Neben- und Adhäsionsklägerin von dem Verurteilten zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 2.216,38 Euro festgesetzt werden und

b) der festgestellte Übergang des Erstattungsanspruchs in Höhe von 609,28 Euro auf die Staatskasse entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 609,28 Euro.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 3; StPO § 464b; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; RPflG § 11 Abs. 3; RVG -VV Nr. 4143; RVG -VV Nr. 4144; RVG -VV Nr. 4143 Anm. 2;

Gründe:

I.