1. Auf die sofortige Beschwerde der Neben- und Adhäsionsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 2020 dahin abgeändert, dass
a) die der Neben- und Adhäsionsklägerin von dem Verurteilten zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 2.216,38 Euro festgesetzt werden und
b) der festgestellte Übergang des Erstattungsanspruchs in Höhe von 609,28 Euro auf die Staatskasse entfällt.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 609,28 Euro.
I.
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