FG Köln - Beschluss vom 06.09.2011
13 K 482/07
Normen:
AEUV Art 49; AEUV Art 54; AEUV Art 63; AEUV Art 64; AEUV Art 65; KStG § 49 Abs 1; EStG § 36 Abs 2; EStG § 20 Abs 1; AEUV Art 267 Abs 2;
Fundstellen:
DB 2012, 15

Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung der Dividenden europarechtskonform?

FG Köln, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 13 K 482/07

DRsp Nr. 2012/7201

Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung der Dividenden europarechtskonform?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Unterfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer infolge der Steuerfreistellung von Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften im Drittland an deutsche Kapitalgesellschaften, für die die nationalen Vorschriften nur voraussetzen, dass die die Dividenden empfangende Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, nur der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV oder auch der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne der Art. 63 bis 65 AEUV, wenn die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft 100% beträgt?