FG Köln - Beschluss vom 07.08.2012
10 Ko 2683/11
Normen:
ZPO § 91 Abs 2 Satz 2; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4;
Fundstellen:
DStR 2012, 2148
DStRE 2013, 694

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren nach Beraterwechsel

FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 2683/11

DRsp Nr. 2012/19078

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren nach Beraterwechsel

Die Anrechnung einer im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren scheitert, wenn die Bevollmächtigten zwischen finanzbehördlichem Vorverfahren und Klageverfahren gewechselt haben. Der Senat folgt insoweit den für das Zivilverfahren geltenden Grundsätzen. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hier einschränkend auszulegen, da auch hier der Grund für die Anrechnung, das Entfallen umfänglicher Einarbeitung für das Klageverfahren, nicht entfällt, wenn der Bevollmächtigte nach dem Vorverfahren wechselt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs 2 Satz 2; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen ist.

Die Erinnerungsgegnerin erhob gegen den Erinnerungsführer die Klage 2 K 3720/09. Im Einspruchsverfahren war sie von dem Steuerberater R vertreten worden. Im Klageverfahren wurde sie durch eine Rechtsanwaltssozietät vertreten.

Nachdem sich die Hauptsache erledigt hatte, wurden dem Erinnerungsführer mit Beschluss vom 18. Februar 2011 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt.