I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen ist.
Die Erinnerungsgegnerin erhob gegen den Erinnerungsführer die Klage 2 K 3720/09. Im Einspruchsverfahren war sie von dem Steuerberater R vertreten worden. Im Klageverfahren wurde sie durch eine Rechtsanwaltssozietät vertreten.
Nachdem sich die Hauptsache erledigt hatte, wurden dem Erinnerungsführer mit Beschluss vom 18. Februar 2011 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt.
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