FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2001
2 K 521/98
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 31 S. 4 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ;

Keine Anrechnung nur des halben Kindergeldes bei Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibetrags; Einkommensteuer 1997

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 521/98

DRsp Nr. 2002/1060

Keine Anrechnung nur des halben Kindergeldes bei Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibetrags; Einkommensteuer 1997

Bei der Berechnung, ob die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge günstiger ist, wird für Monate, in denen ein Steuerpflichtiger Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag oder in denen der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG auf ihn übertragen wurde, das volle Kindergeld nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet, unabhängig davon, ob es an ihn oder eine andere Person ausgezahlt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt ... DM.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 31 S. 4 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Kindergeld im Rahmen des § 31 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind verheiratet. Zu ihrem Haushalt gehört ein gemeinsames Kind ... und ein Kind der Klägerin .... Der Vater dieses Kindes kommt seiner Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nach. Die Klägerin erhielt im Streitjahr für ... das volle Kindergeld. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten die Kläger die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG, weil der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei.