Streitig ist die Anrechnung von Kindergeld im Rahmen des § 31 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind verheiratet. Zu ihrem Haushalt gehört ein gemeinsames Kind ... und ein Kind der Klägerin .... Der Vater dieses Kindes kommt seiner Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nach. Die Klägerin erhielt im Streitjahr für ... das volle Kindergeld. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten die Kläger die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG, weil der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei.
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