FG Münster - Urteil vom 13.01.2010
6 K 4443/07 AO
Normen:
AO § 218; EStG § 34; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Keine Anrechnung, wenn entsprechende Einkünfte nicht erkennbar berücksichtigt

FG Münster, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 6 K 4443/07 AO

DRsp Nr. 2010/8247

Keine Anrechnung, wenn entsprechende Einkünfte nicht erkennbar berücksichtigt

1. Steuerabzugsbeträge, die auf Arbeitslohn für mehrere Jahre entfallen, sind nicht anzurechnen, wenn der Arbeitslohn nicht bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst ist. 2. Ist ein Schätzungsbescheid ergangen, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn erkennbar auch derartige Einkunftsteile enthalten sind.

Normenkette:

AO § 218; EStG § 34; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob den Klägern (Kl.) aufgrund bisher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 nicht angerechneter Lohnsteuerabzugsbeträge ein Erstattungsanspruch zusteht.