FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.04.2000
V 358/99
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1935

Keine Ansparabschreibung bei im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen V 358/99

DRsp Nr. 2001/2550

Keine Ansparabschreibung bei im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) kann nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage wegen Betriebsaufgabe feststeht, daß eine zukünftige Investition nicht (mehr) verwirklicht werden kann.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 ; EStG § 7g Abs. 5 ; EStG § 7g Abs. 6 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

In der am 15. Juni 1997 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1996 bildete der Kl. eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 40.000 DM für die zukünftige Anschaffung eines ... (Kosten rd. 80.000 DM). Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1997 vom 4. Dezember 1998 erklärte der Kl. die Betriebsaufgabe zum 31. März 1997. Dabei löste er die Rücklage bei der Berechnung des Aufgabegewinns gewinnerhöhend auf.

Daraufhin änderte der Bekl. den Bescheid für 1996 insoweit, als er die Rückstellungsbildung nicht anerkannte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen VA sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht den ausgewiesenen Gewinn 1996 um die in Anspruch genommene Ansparabschreibung i. S. des § 7g Abs. 3 EStG erhöht.