In der am 15. Juni 1997 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1996 bildete der Kl. eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 40.000 DM für die zukünftige Anschaffung eines ... (Kosten rd. 80.000 DM). Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1997 vom 4. Dezember 1998 erklärte der Kl. die Betriebsaufgabe zum 31. März 1997. Dabei löste er die Rücklage bei der Berechnung des Aufgabegewinns gewinnerhöhend auf.
Daraufhin änderte der Bekl. den Bescheid für 1996 insoweit, als er die Rückstellungsbildung nicht anerkannte.
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