FG Münster - Urteil vom 30.08.2005
6 K 6539/03 F
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 650
EFG 2006, 255

Keine Ansparabschreibung eines Wirtschaftsprüfers für Büroausstattung eines slowakischen Anstreicherunternehmens, an dem eine atypisch stille Beteiligung besteht

FG Münster, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 6539/03 F

DRsp Nr. 2005/20338

Keine Ansparabschreibung eines Wirtschaftsprüfers für Büroausstattung eines slowakischen Anstreicherunternehmens, an dem eine atypisch stille Beteiligung besteht

1. Die beträchtliche Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG eines deutschen Wirtschaftsprüfers mit dem Ziel der Investition in Büroausstattung ist im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung an einem kaum rentablen Anstreicherunternehmen in der Slowakei nicht anzuerkennen. Voraussetzung für die Ansparrücklage ist nämlich, dass es sich um einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte handelt. 2. Die Beschränkung auf inländische Betriebe verstößt nicht gegen EU-Recht.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Betrieb.