FG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2006
3 K 956/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1, 2 § 25 Abs. 3 ; AO (1977) § 149, 150 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2492
DStRE 2006, 1326

Keine Antragsveranlagung bei Einreichung nur des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung innerhalb der Zweijahresfrist

FG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 956/05

DRsp Nr. 2006/22908

Keine Antragsveranlagung bei Einreichung nur des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung innerhalb der Zweijahresfrist

1. Auch eine Einkommensteuererklärung, die kleinere Mängel aufweist, kann als frist- und formgerechter Antrag auf Durchführung einer Veranlagung im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG gewertet werden. Die Mängel dürfen jedoch nicht so schwerwiegend sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann. 2. Soll mit der Antragsveranlagung für einen Arbeitnehmer u.a. die Anrechnung von Lohnsteuer erreicht werden, so genügt es nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nur der unterschriebene und ausgefüllte Mantelbogen der Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist, aber keinerlei Angaben zum Arbeitslohn sowie zur einbehaltenen Lohnsteuer gemacht worden sind, und wenn die übrigen Anlagen der Steuererklärung erst nach Ablauf der Zweijahresfrist nachgereicht worden sind. Für die Einhaltung der Antragsfrist trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1, 2 § 25 Abs. 3 ; AO (1977) § 149, 150 ;

Tatbestand: