1. Der Bescheid für 2005 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2007 werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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