Streitig ist, ob eine Anteilsübertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 EStG vorliegt.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG. Die geschäftsführende Komplementärin, die E Verwaltungs-GmbH (künftig GmbH), ist vermögensmäßig nicht an der Klin. beteiligt. Anteilseigner der GmbH und Kommanditisten der Klin. waren bis zum 18.10.2007 E 2 (Vater) zu 2/3 und E 1 (Sohn) zu 1/3. Seit dem 19.10.2007 hält der Sohn E 1 das gesamte Stammkapital.
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