FG Münster - Urteil vom 09.05.2014
12 K 3303/11 F
Normen:
EStG § 16 Abs 3; EStG § 6 Abs 3;

Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

FG Münster, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 12 K 3303/11 F

DRsp Nr. 2014/10140

Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

1) Die zu § 16 EStG entwickelte Gesamtplanrechtsprechung ist auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG nicht übertragbar. 2) Die Anteilsübertragung zum Buchwert findet unabhängig davon Anwendung, ob im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an Dritte veräußert worden ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 3; EStG § 6 Abs 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Anteilsübertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 EStG vorliegt.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG. Die geschäftsführende Komplementärin, die E Verwaltungs-GmbH (künftig GmbH), ist vermögensmäßig nicht an der Klin. beteiligt. Anteilseigner der GmbH und Kommanditisten der Klin. waren bis zum 18.10.2007 E 2 (Vater) zu 2/3 und E 1 (Sohn) zu 1/3. Seit dem 19.10.2007 hält der Sohn E 1 das gesamte Stammkapital.