FG München - Beschluss vom 26.10.2000
10 V 388/00
Normen:
AO (1977) § 160 § 169 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 1 § 5 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Keine Anwendung des § 160 AO 1977 bei bloßer Weiterleitung von Schmiergeldzahlungen; Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO 1977 erst nach Aufforderung zur Zahlungsempfängerbenennung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1987 bis 1993; Zinsen zur Einkommensteuer 1987 bis 1993; Solidaritätszuschlag 1991 bis 1992; Gewerbesteuermessbetrag 1987 - 1993

FG München, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 10 V 388/00

DRsp Nr. 2005/4811

Keine Anwendung des § 160 AO 1977 bei bloßer Weiterleitung von Schmiergeldzahlungen; Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO 1977 erst nach Aufforderung zur Zahlungsempfängerbenennung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1987 bis 1993; Zinsen zur Einkommensteuer 1987 bis 1993; Solidaritätszuschlag 1991 bis 1992; Gewerbesteuermessbetrag 1987 - 1993

1. Leitet der Vermittler von Schmiergeldzahlungen für inländische Firmen die Gelder lediglich weiter, scheidet eine Anwendung des § 160 AO 1977 nach dem steuerrechtlichen Grundsatz, nicht Mittelsmänner, sondern die handelnden Steuerpflichtigen zu besteuern, aus, so dass der Betriebsausgabenabzug bei den inländischen Firmen, die den Vermittler mit der Weiterleitung der Bestechungsgelder beauftragt haben, ausscheidet, wenn sie nicht die tatsächlichen Zahlungsempfänger, an die der Vermittler die Gelder weitergeleitet hat, benennen.