FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2012
6 K 2522/09
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 5; EG Art. 43; EG Art. 48; EG Art. 56; EG Art. 58; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 927

Keine Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 auf Erträge aus Beteiligungen in Drittstaaten wegen Verletzung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 2522/09

DRsp Nr. 2013/2580

Keine Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 auf Erträge aus Beteiligungen in Drittstaaten wegen Verletzung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

§ 8b Abs. 5 KStG 2002 (Gewinnerhöhung um 5 % der Bezüge) ist auf Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten aufgrund der Verletzung der Kapitalsverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nicht anzuwenden.

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2002 und 2003, jeweils vom 24. August 2007, in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2008 werden geändert. Die Körperschaftsteuer 2002 wird unter Berücksichtigung weiterer abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 1.746 EUR und die Körperschaftsteuer 2003 unter Berücksichtigung weiterer abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 148.514 EUR festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.