FG Köln - Urteil vom 28.01.2014
12 K 3373/12
Normen:
GG Art 6; EStG § 32d Abs 2 Nr 1a;

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

FG Köln, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 12 K 3373/12

DRsp Nr. 2014/9049

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

1) § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß. 2) Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz.

Normenkette:

GG Art 6; EStG § 32d Abs 2 Nr 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 807.000,– EUR, die Klägerin ist nicht berufstätig.