FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.04.2011
14 V 4072/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2; AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14; AO § 58 Nr. 1; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 14;

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 14 V 4072/10

DRsp Nr. 2011/14117

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein

1. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen eines Tierschutzvereins folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. 2. Die „Schutzgebühr”, die ein Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren verlangt, unterliegt als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dem vollen und nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um ein Entgelt aus dem Zweckbetrieb handelt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „entgeltliche Tiervermittlung” nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des Tierschutzvereins ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck „Schutz des Tieres” zu erreichen und der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz zu Tierhändlern tritt. 3. Fehlt die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks „Beschaffung von Mitteln” in der Satzung des Tierschutzvereins, liegt kein Mittelbeschaffungsverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO vor.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2; AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14; AO § 58 Nr. 1; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 14;

Gründe

I.