FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2006
13 KO 5/05
Normen:
GKG § 52 Abs. 4, 1, 2 § 53 Abs. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3, 5 ;

Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 KO 5/05

DRsp Nr. 2006/11550

Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, für den AdV beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 4, 1, 2 § 53 Abs. 3 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3, 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.