LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2022
11 Sa 886/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6411/17

Keine Anwendung deutschen Rechts auf Kündigung eines indischen FlugbegleitersKein Kündigungsschutzverfahren nach indischem Recht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 886/20

DRsp Nr. 2022/8703

Keine Anwendung deutschen Rechts auf Kündigung eines indischen Flugbegleiters Kein Kündigungsschutzverfahren nach indischem Recht

1. Deutsche Gesetzlichkeiten sind für die Kündigung eines indischen Staatsbürgers nicht einschlägig. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. 2. Das indische Recht kennt keine Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sondern spricht lediglich Schadensersatzansprüche zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – 16 Ca 6411/17 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Kündigung und über das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers.