FGO § 68 S. 2 ; 2 FGOÄndG Art. 1 Nr. 6 ; FGO § 68 S. 3 ; FGO § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 630
Keine Anwendung von § 68 i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757) auf einen vor dem 31.12.2000 geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt für den die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1.1.2001 noch nicht abgelaufen war; Einkommensteuer 1990 als RNF des ...
FG München, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 4726/97
DRsp Nr. 2002/4604
Keine Anwendung von § 68 i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757) auf einen vor dem 31.12.2000 geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt für den die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1.1.2001 noch nicht abgelaufen war; Einkommensteuer 1990 als RNF des ...
§ 68FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757), wonach der neue Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2000 geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vordem 1.1.2001 vorgenommen werden, ist § 68FGO a.F. anzuwenden.
Normenkette:
FGO § 68 S. 2 ; 2 FGOÄndG Art. 1 Nr. 6 ; FGO § 68 S. 3 ; FGO § 55 Abs. 2 ;
Tatbestand:
In materiellrechtlicher Hinsicht ist streitig, ob für Zahlungen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung die Steuervergünstigung nach § 34EStG zu gewähren ist.
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