FG München - Gerichtsbescheid vom 21.08.2015
7 K 3844/13
Normen:
EStG § 3c; KStG § 8b Abs. 5; AEUV Art. 63;

Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR subsidiärer Rückgriff auf § 3c EStG Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. v. § 3c Abs.1 EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 7 K 3844/13

DRsp Nr. 2015/18744

Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR subsidiärer Rückgriff auf § 3c EStG Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. v. § 3c Abs.1 EStG

1. Die Anwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 KStG setzt keine Mindestbeteiligung voraus, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet, ohne dass es auf die tatsächliche Beteiligungshöhe ankommt. 2. Die Anwendung der Schachtelstrafe verstößt gegen primäres Gemeinschaftsrecht, und zwar nicht nur, soweit Dividendenerträge von Tochtergesellschaften in EU-Ländern, sondern auch, soweit solche von Tochtergesellschaften in Drittländern betroffen sind. 3. Bei Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG kann subsidiär auf § 3c EStG zurückgegriffen werden.