LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2022
L 11 KR 1085/21
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 11 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 1-2; AufenthG § 36 Abs. 1; AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 68;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.12.2021

Keine Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Nicht-EU-AusländerVerpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Erteilung eines Aufenthaltstitels

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 1085/21

DRsp Nr. 2023/15110

Keine Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Nicht-EU-Ausländer Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Erteilung eines Aufenthaltstitels

Maßgebend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG mit einer Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließt, ist, dass die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den betreffenden Aufenthaltstitel abstrakt besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 11 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 1-2; AufenthG § 36 Abs. 1; AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 68;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin.