FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.10.2003
2 K 329/01
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 313 ;

Keine Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrages aufgrund Eintritts eines nicht zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstandes; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 329/01

DRsp Nr. 2004/2142

Keine Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrages aufgrund Eintritts eines nicht zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstandes; Grunderwerbsteuer

1. Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht wegen der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages aufzuheben, wenn dieser aus Gründen aufgehoben wird, die nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages geworden sind. 2. Besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages wegen der Nichtbewilligung von Fördermitteln, kann ein solcher auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Grundstückskaufvertrag eine vom Erhalt der Fördermittel abhängende Kaufpreisfälligkeit vereinbart wird.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 313 ;

Tatbestand:

Durch notarielle Urkunde vom 31. August 1992 (UR-Nr.: ... des Notars) erwarben Herr Dipl.-Ing. ... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein in ... belegenes unbebautes Grundstück. In § 1 der notariellen Urkunde heißt es unter anderem:

Das Grundstück wird erworben zum Zwecke der Bebauung. Vertragsgrundlage ist die Bebauung des Grundstücks mit Wohnungen in mehrgeschossigen Häusern.

In § 3 der notariellen Urkunde ist geregelt:

Der Kaufpreis wird wie folgt belegt: